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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Contents
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Schiffsführer
- Art. 1 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- Art. 1 Verhalten unter besonderen Umständen
- Art. 1 Benutzung der Wasserstraße
- Art. 1 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- Art. 1 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- Art. 1 Besetzung des Ruders
- Art. 1 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
- Art. 1 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- Art. 1 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;
- Art. 1 Schutz der Schifffahrtszeichen
- Art. 1 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
- Art. 1 Verbot des Einbringens von Gegenständen und
- Art. 1 Rettung und Hilfeleistung
- Art. 1 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
- Art. 1 Freimachen des Fahrwassers
- Art. 1 Besondere Anweisungen
- Art. 1 Überwachung
- Art. 1 Sondertransporte
- Art. 1 Anordnungen vorübergehender Art
- Art. 1 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- Art. 1 Sonderregelung für Fahrzeuge
- Art. 1 Laden, Löschen und Leichtern
- Art. 1 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 1 Verbände
- Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
- Art. 2 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- Art. 2 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
- Art. 2 Schiffseichung
- Art. 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- Art. 2 Kennzeichen der Anker
- Art. 2 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- Art. 2 Verhaltenspflichten
- Abschnitt I. Allgemeines
- Art. 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
- Art. 3 Lichter und Signalleuchten
- Art. 3 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- Art. 3 Zylinder, Bälle und Kegel
- Art. 3 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- Art. 3
- Art. 3 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
- Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
- Art. 3 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,
- Art. 3 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
- Art. 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
- Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
- Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
- Art. 3 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
- Art. 3 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
- Art. 3 Bezeichnung bestimmter
- Art. 3 Bezeichnung schwimmender Geräte
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper
- Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
- Art. 3 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
- Art. 3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
- Art. 3 Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
- Art. 3 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
- Art. 3 Notzeichen
- Art. 3 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
- Art. 3 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
- Art. 3 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander
- Abschnitt IV. Pflichten
- Art. 3 Verhaltenspflichten
- Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)
- Art. 4 Allgemeines
- Art. 4 Gebrauch der Schallzeichen
- Art. 4 Verbotene Schallzeichen
- Art. 4 Notzeichen
- Abschnitt II. Sprechfunk
- Art. 4 Sprechfunk
- Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
- Art. 4 Radar
- Art. 4 Inland AIS und Inland ECDIS
- Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
- Art. 5 Schifffahrtszeichen
- Art. 5 Bezeichnung der Wasserstraße
- Abschnitt I. Allgemeines
- Art. 6
- Art. 6 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
- Art. 6 Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
- Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
- Art. 6 Allgemeine Grundsätze
- Art. 6 Kreuzen
- Art. 6 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen
- Art. 6 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
- Art. 6
- Art. 6 Begegnen im engen Fahrwasser
- Art. 6 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- Art. 6 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
- Art. 6 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
- Art. 6 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
- Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
- Art. 6 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- Art. 6 Wenden
- Art. 6 Verhalten vor der Abfahrt
- Art. 6 Verbot des Hineinfahrens in
- Art. 6 Überqueren der Wasserstraße;
- Art. 6 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- Art. 6 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- Art. 6 Schifffahrt durch Treibenlassen
- Art. 6 Vermeidung von Wellenschlag
- Art. 6 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 6 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- Art. 6 Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten
- Abschnitt IV. Fähren
- Art. 6 Verhalten der Fähren
- Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- Art. 6 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
- Art. 6 Durchfahrt unter festen Brücken
- Art. 6 Durchfahren beweglicher Brücken
- Art. 6 Durchfahren der Wehre
- Art. 6 Durchfahren der Schleusen
- Art. 6 Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- Art. 6 Reihenfolge der Schleusungen
- Art. 6 Durchfahren der Schiffshebewerke
- Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
- Art. 6 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Art. 6 Stillliegende Fahrzeuge
- Art. 6 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
- Art. 6 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
- Art. 6 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Abschnitt VII. Pflichten
- Art. 6 Verhaltenspflichten
- Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
- Art. 7 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
- Art. 7 Liegeverbot
- Art. 7 Ankern und Verwendung von Pfählen
- Art. 7 Festmachen
- Art. 7 Liegestellen
- Art. 7 Besondere Liegestellen
- Art. 7 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
- Art. 7 Wache und Aufsicht
- Art. 7 Verhaltenspflichten
- Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
- Art. 8 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- Art. 8 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- Art. 8 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- Art. 8 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- Art. 8 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- Art. 8 Kupplungen der Schubverbände
- Art. 8 Sprechverbindung auf Verbänden
- Art. 8 Begehbarkeit der Schubverbände
- Art. 8 Bleib-weg-Signal
- Art. 8 Bade- und Schwimmverbot
- Art. 8 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
- Art. 8 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
- Art. 8 Verbot des Kitesurfens
- Art. 8 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- Art. 8 Verhaltenspflichten
- Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
- Art. 9 Fahrpläne
- Art. 9 Anlegestellen
- Art. 9 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
- Art. 9 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- Art. 9 Zurückweisung von Fahrgästen
- Art. 9 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
- Art. 9 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
- Art. 9 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
- Kapitel 10 Neckar
- Art. 10 Anwendungsbereich
- Art. 10 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- Art. 10 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 10 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 10 Bergfahrt
- Art. 10 Begegnen
- Art. 10 Überholen
- Art. 10 Wenden
- Art. 10 Ankern
- Art. 10 Stillliegen
- Art. 10 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 10 Schifffahrt bei Eis
- Art. 10 Nachtschifffahrt
- Art. 10 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 10 Meldepflicht
- Art. 10 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 10 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 10 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 10 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 10 Segeln
- Art. 10 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 10 Regelungen über den Verkehr
- Art. 10 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 10 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 10 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 10 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 10 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 10 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 10 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 11 Main
- Art. 11 Anwendungsbereich
- Art. 11 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
- Art. 11 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 11 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 11 Bergfahrt
- Art. 11 Begegnen
- Art. 11 Überholen
- Art. 11 Wenden
- Art. 11 Ankern
- Art. 11 Stillliegen
- Art. 11 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 11 Schifffahrt bei Eis
- Art. 11 Nachtschifffahrt
- Art. 11 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 11 Meldepflicht
- Art. 11 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 11 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 11 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 11 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 11 Segeln
- Art. 11 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 11 Regelungen über den Verkehr
- Art. 11 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 11 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 11 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 11 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 11 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 11 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 11 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 12 Main-Donau-Kanal
- Art. 12 Anwendungsbereich
- Art. 12 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Art. 12 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 12 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 12 Bergfahrt
- Art. 12 Begegnen
- Art. 12 Überholen
- Art. 12 Wenden
- Art. 12 Ankern
- Art. 12 Stillliegen
- Art. 12 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 12 Schifffahrt bei Eis
- Art. 12 Nachtschifffahrt
- Art. 12 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 12 Meldepflicht
- Art. 12 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 12 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 12 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 12 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 12 Segeln
- Art. 12 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 12 Regelungen über den Verkehr
- Art. 12 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 12 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 12 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 12 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 12 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 12 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 12 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 13 Lahn
- Art. 13 Anwendungsbereich
- Art. 13 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- Art. 13 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 13 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 13 Bergfahrt
- Art. 13 Begegnen
- Art. 13 Überholen
- Art. 13 Wenden
- Art. 13 Ankern
- Art. 13 Stillliegen
- Art. 13 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 13 Schifffahrt bei Eis
- Art. 13 Nachtschifffahrt
- Art. 13 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 13 Meldepflicht
- Art. 13 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 13 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 13 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 13 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 13 Segeln
- Art. 13 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 13 Regelungen über den Verkehr
- Art. 13 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 13 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 13 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 13 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 13 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 13 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 13 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
- Art. 14 Anwendungsbereich
- Art. 14 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- Art. 14 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 14 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 14 Bergfahrt
- Art. 14 Begegnen
- Art. 14 Überholen
- Art. 14 Wenden
- Art. 14 Ankern
- Art. 14 Stillliegen
- Art. 14 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 14 Schifffahrt bei Eis
- Art. 14 Nachtschifffahrt
- Art. 14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 14 Meldepflicht
- Art. 14 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 14 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 14 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 14 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 14 Segeln
- Art. 14 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 14 Regelungen über den Verkehr
- Art. 14 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 14 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 14 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 14 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 14 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 14 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 14 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 15 Norddeutsche Kanäle
- Art. 15 Anwendungsbereich
- Art. 15 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- Art. 15 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 15 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 15 Bergfahrt
- Art. 15 Begegnen
- Art. 15 Überholen
- Art. 15 Wenden
- Art. 15 Ankern
- Art. 15 Stillliegen
- Art. 15 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 15 Schifffahrt bei Eis
- Art. 15 Nachtschifffahrt
- Art. 15 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 15 Meldepflicht
- Art. 15 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 15 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 15 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 15 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 15 Segeln
- Art. 15 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 15 Regelungen über den Verkehr
- Art. 15 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 15 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 15 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 15 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 15 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 15 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 15 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Art. 15 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
- Kapitel 16 Wesergebiet
- Art. 16 Anwendungsbereich
- Art. 16 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Art. 16 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 16 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 16 Bergfahrt
- Art. 16 Begegnen
- Art. 16 Überholen
- Art. 16 Wenden
- Art. 16 Ankern
- Art. 16 Stillliegen
- Art. 16 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 16 Schifffahrt bei Eis
- Art. 16 Nachtschifffahrt
- Art. 16 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 16 Meldepflicht
- Art. 16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 16 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 16 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 16 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 16 Segeln
- Art. 16 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 16 Regelungen über den Verkehr
- Art. 16 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 16 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 16 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 16 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 16 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 16 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 16 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 17 Elbe
- Art. 17 Anwendungsbereich
- Art. 17 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Art. 17 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 17 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 17 Bergfahrt
- Art. 17 Begegnen
- Art. 17 Überholen
- Art. 17 Wenden
- Art. 17 Ankern
- Art. 17 Stillliegen
- Art. 17 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 17 Schifffahrt bei Eis
- Art. 17 Nachtschifffahrt
- Art. 17 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 17 Meldepflicht
- Art. 17 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 17 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 17 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 17 Segeln
- Art. 17 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 17 Regelungen über den Verkehr
- Art. 17 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 17 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 17 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 17 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 17 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 17 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 17 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 18 Ilmenau
- Art. 18 Anwendungsbereich
- Art. 18 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- Art. 18 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 18 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 18 Bergfahrt
- Art. 18 Begegnen
- Art. 18 Überholen
- Art. 18 Wenden
- Art. 18 Ankern
- Art. 18 Stillliegen
- Art. 18 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 18 Schifffahrt bei Eis
- Art. 18 Nachtschifffahrt
- Art. 18 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 18 Meldepflicht
- Art. 18 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 18 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 18 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 18 Segeln
- Art. 18 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 18 Regelungen über den Verkehr
- Art. 18 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 18 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 18 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 18 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 18 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 18 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 18 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
- Art. 19 Anwendungsbereich
- Art. 19 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- Art. 19 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 19 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 19 Bergfahrt
- Art. 19 Begegnen
- Art. 19 Überholen
- Art. 19 Wenden
- Art. 19 Ankern
- Art. 19 Stillliegen
- Art. 19 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 19 Schifffahrt bei Eis
- Art. 19 Nachtschifffahrt
- Art. 19 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 19 Meldepflicht
- Art. 19 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 19 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 19 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 19 Segeln
- Art. 19 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 19 Regelungen über den Verkehr
- Art. 19 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 19 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 19 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 19 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 19 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 19 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 19 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 20 Saar
- Art. 20 Anwendungsbereich
- Art. 20 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- Art. 20 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 20 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 20 Bergfahrt
- Art. 20 Begegnen
- Art. 20 Überholen
- Art. 20 Wenden
- Art. 20 Ankern
- Art. 20 Stillliegen
- Art. 20 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 20 Schifffahrt bei Eis
- Art. 20 Nachtschifffahrt
- Art. 20 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 20 Meldepflicht
- Art. 20 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 20 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 20 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 20 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 20 Segeln
- Art. 20 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 20 Regelungen über den Verkehr
- Art. 20 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 20 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 20 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 20 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 20 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 20 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 20 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,
- Art. 21 Anwendungsbereich
- Art. 21 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
- Art. 21 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 21 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 21 Bergfahrt
- Art. 21 Begegnen
- Art. 21 Überholen
- Art. 21 Wenden
- Art. 21 Ankern
- Art. 21 Stillliegen
- Art. 21 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 21 Schifffahrt bei Eis
- Art. 21 Nachtschifffahrt
- Art. 21 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 21 Meldepflicht
- Art. 21 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 21 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 21 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 21 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 21 Segeln
- Art. 21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 21 Regelungen über den Verkehr
- Art. 21 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 21 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 21 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 21 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 21 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 21 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 21 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
- Art. 22 Anwendungsbereich
- Art. 22 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Art. 22 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 22 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 22 Bergfahrt
- Art. 22 Begegnen
- Art. 22 Überholen
- Art. 22 Wenden
- Art. 22 Ankern
- Art. 22 Stillliegen
- Art. 22 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 22 Schifffahrt bei Eis
- Art. 22 Nachtschifffahrt
- Art. 22 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 22 Meldepflicht
- Art. 22 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 22 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 22 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 22 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 22 Segeln
- Art. 22 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 22 Regelungen über den Verkehr
- Art. 22 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 22 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 22 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 22 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 22 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 22 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 22 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
- Art. 23 Anwendungsbereich
- Art. 23 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Art. 23 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 23 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 23 Bergfahrt
- Art. 23 Begegnen
- Art. 23 Überholen
- Art. 23 Wenden
- Art. 23 Ankern
- Art. 23 Stillliegen
- Art. 23 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 23 Schifffahrt bei Eis
- Art. 23 Nachtschifffahrt
- Art. 23 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 23 Meldepflicht
- Art. 23 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 23 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 23 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 23 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 23 Segeln
- Art. 23 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 23 Regelungen über den Verkehr
- Art. 23 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 23 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 23 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 23 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 23 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 23 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 23 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
- Art. 24 Anwendungsbereich
- Art. 24 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
- Art. 24 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 24 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 24 Bergfahrt
- Art. 24 Begegnen
- Art. 24 Überholen
- Art. 24 Wenden
- Art. 24 Ankern
- Art. 24 Stillliegen
- Art. 24 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 24 Schifffahrt bei Eis
- Art. 24 Nachtschifffahrt
- Art. 24 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 24 Meldepflicht
- Art. 24 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 24 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 24 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 24 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 24 Segeln
- Art. 24 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 24 Regelungen über den Verkehr
- Art. 24 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 24 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 24 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 24 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 24 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 24 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Kapitel 25 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
- Art. 25 Anwendungsbereich
- Art. 25 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Art. 25 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 25 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 25 Bergfahrt
- Art. 25 Begegnen
- Art. 25 Überholen
- Art. 25 Wenden
- Art. 25 Ankern
- Art. 25 Stillliegen
- Art. 25 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 25 Schifffahrt bei Eis
- Art. 25 Nachtschifffahrt
- Art. 25 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 25 Meldepflicht
- Art. 25 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 25 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 25 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 25 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 25 Segeln
- Art. 25 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 25 Regelungen über den Verkehr
- Art. 25 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 25 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 25 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 25 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 25 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 25 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,
- Art. 26 Anwendungsbereich
- Art. 26 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- Art. 26 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 26 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 26 Bergfahrt
- Art. 26 Begegnen
- Art. 26 Überholen
- Art. 26 Wenden
- Art. 26 Ankern
- Art. 26 Stillliegen
- Art. 26 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 26 Schifffahrt bei Eis
- Art. 26 Nachtschifffahrt
- Art. 26 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 26 Meldepflicht
- Art. 26 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 26 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 26 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 26 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 26 Segeln
- Art. 26 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 26 Regelungen über den Verkehr
- Art. 26 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 26 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 26 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 26 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 26 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 26 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 27 Peene
- Art. 27 Anwendungsbereich
- Art. 27 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- Art. 27 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 27 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 27 Bergfahrt
- Art. 27 Begegnen
- Art. 27 Überholen
- Art. 27 Wenden
- Art. 27 Ankern
- Art. 27 Stillliegen
- Art. 27 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 27 Schifffahrt bei Eis
- Art. 27 Nachtschifffahrt
- Art. 27 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 27 Meldepflicht
- Art. 27 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 27 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 27 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
- Art. 27 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 27 Segeln
- Art. 27 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 27 Regelungen über den Verkehr
- Art. 27 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 27 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 27 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 27 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 27 Verkehrsbeschränkungen
- Art. 27 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 27 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
- Kapitel 28 Donau
- Art. 28 Anwendungsbereich
- Art. 28 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- Art. 28 Zusammenstellung der Verbände
- Art. 28 Fahrgeschwindigkeit
- Art. 28 Bergfahrt
- Art. 28 Begegnen
- Art. 28 Überholen
- Art. 28 Wenden
- Art. 28 Ankern
- Art. 28 Stillliegen
- Art. 28 Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 28 Schifffahrt bei Eis
- Art. 28 Nachtschifffahrt
- Art. 28 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 28 Meldepflicht
- Art. 28 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- Art. 28 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- Art. 28 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- Art. 28 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- Art. 28 Segeln
- Art. 28 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Art. 28 Regelungen über den Verkehr
- Art. 28 Regelungen zum Sprechfunk
- Art. 28 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 28 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- Art. 28 Schutz der Kanäle und Anlagen
- Art. 28 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- Art. 28 Benutzung der Wasserstraßen
- Art. 28 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
- Art. 28 Übergangsbestimmungen
- Kapitel 29 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
- Art. 29 Behandlung von Schiffsabfällen
- Art. 29 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- Art. 29 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- Art. 29 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
- Art. 29 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge