BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 20Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Kapitel 20 Saar
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.