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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 3Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten

Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung

In forceOfficial text

1.

Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und a)

einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder

b) einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält,

angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.

2.

Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.