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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 3Zylinder, Bälle und Kegel

Abschnitt I. Allgemeines

In forceOfficial text

1.

Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2.

Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

3.

Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen: a)

für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;

b) für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;

c) für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;

d) für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.

4.

Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.