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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 18Zusammenstellung der Verbände

Kapitel 18 Ilmenau

In forceOfficial text

1.

In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.

2.

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.