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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 6Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

In forceOfficial text

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht 1.

auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;

2.

auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.