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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 20Fahrgeschwindigkeit

Kapitel 20 Saar

In forceOfficial text

1.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband

a) von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)

16 km/h,

b) von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)

8 km/h.

2.

Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.