BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 19Stillliegen
Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.