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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 8Sprechverbindung auf Verbänden

Kapitel 8 Zusatzbestimmungen

In forceOfficial text

1.

Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.

2.

Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

3.

Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

4.

Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird.

5.

Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.