BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 26Fahrgeschwindigkeit
Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,
1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder
10 km/h.
2.
Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband
4km/h.
Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.