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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 14Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

In forceOfficial text

1.

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.

2.

Die Fahrrinnentiefe a)

entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,

b) b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.