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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 28Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Kapitel 28 Donau

In forceOfficial text

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für 1.

ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;

2.

Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.