DE · PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe
Содержание
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- ст. 1 Führen der Berufsbezeichnung
- ст. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- ст. 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- ст. 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
- ст. 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- Abschnitt 1 Ausbildung
- ст. 5 Ausbildungsziel
- ст. 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
- ст. 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
- ст. 8 Träger der praktischen Ausbildung
- ст. 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- ст. 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- ст. 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- ст. 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- ст. 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- ст. 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- ст. 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
- ст. 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
- ст. 16 Ausbildungsvertrag
- ст. 17 Pflichten der Auszubildenden
- ст. 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- ст. 19 Ausbildungsvergütung
- ст. 20 Probezeit
- ст. 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- ст. 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- ст. 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- ст. 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- ст. 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- ст. 26 Grundsätze der Finanzierung
- ст. 27 Ausbildungskosten
- ст. 28 Umlageverfahren
- ст. 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
- ст. 30 Pauschalbudgets
- ст. 31 Individualbudgets
- ст. 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- ст. 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- ст. 34 Ausgleichszuweisungen
- ст. 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- ст. 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
- ст. 37 Ausbildungsziele
- ст. 38 Durchführung des Studiums
- ст. 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- ст. 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- ст. 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- ст. 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
- Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
- ст. 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
- ст. 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- ст. 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- ст. 43 Feststellungsbescheid
- Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
- ст. 44 Dienstleistungserbringende Personen
- ст. 45 Rechte und Pflichten
- ст. 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- ст. 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- ст. 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
- ст. 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- ст. 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
- ст. 49 Zuständige Behörden
- ст. 50 Unterrichtungspflichten
- ст. 51 Vorwarnmechanismus
- ст. 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- ст. 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
- ст. 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
- ст. 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
- ст. 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
- ст. 57 Bußgeldvorschriften
- Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- ст. 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- ст. 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- ст. 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- ст. 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- ст. 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- ст. 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
- ст. 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- ст. 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- ст. 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- ст. 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- ст. 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- ст. 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- ст. 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- ст. 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- ст. 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
- ст. 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- ст. 68 Evaluierung