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PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

PflBG ст. 54Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung

ДействуетОфициальный текст

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.