DE · PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe
Съдържание
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- чл. 1 Führen der Berufsbezeichnung
- чл. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- чл. 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- чл. 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
- чл. 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- Abschnitt 1 Ausbildung
- чл. 5 Ausbildungsziel
- чл. 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
- чл. 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
- чл. 8 Träger der praktischen Ausbildung
- чл. 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- чл. 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- чл. 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- чл. 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- чл. 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- чл. 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- чл. 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
- чл. 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
- чл. 16 Ausbildungsvertrag
- чл. 17 Pflichten der Auszubildenden
- чл. 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- чл. 19 Ausbildungsvergütung
- чл. 20 Probezeit
- чл. 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- чл. 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- чл. 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- чл. 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- чл. 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- чл. 26 Grundsätze der Finanzierung
- чл. 27 Ausbildungskosten
- чл. 28 Umlageverfahren
- чл. 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
- чл. 30 Pauschalbudgets
- чл. 31 Individualbudgets
- чл. 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- чл. 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- чл. 34 Ausgleichszuweisungen
- чл. 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- чл. 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
- чл. 37 Ausbildungsziele
- чл. 38 Durchführung des Studiums
- чл. 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- чл. 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- чл. 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- чл. 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
- Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
- чл. 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
- чл. 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- чл. 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- чл. 43 Feststellungsbescheid
- Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
- чл. 44 Dienstleistungserbringende Personen
- чл. 45 Rechte und Pflichten
- чл. 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- чл. 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- чл. 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
- чл. 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- чл. 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
- чл. 49 Zuständige Behörden
- чл. 50 Unterrichtungspflichten
- чл. 51 Vorwarnmechanismus
- чл. 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- чл. 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
- чл. 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
- чл. 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
- чл. 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
- чл. 57 Bußgeldvorschriften
- Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- чл. 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- чл. 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- чл. 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- чл. 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- чл. 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- чл. 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
- чл. 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- чл. 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- чл. 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- чл. 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- чл. 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- чл. 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- чл. 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- чл. 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- чл. 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
- чл. 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- чл. 68 Evaluierung