PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
PflBG ст. 49Zuständige Behörden
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
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Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.