PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
PflBG ст. 25Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.