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Gesetz über die Pflegeberufe

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Contents

  1. Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  2. Art. 1 Führen der Berufsbezeichnung
  3. Art. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  4. Art. 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
  5. Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
  6. Art. 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
  7. Art. 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
  8. Abschnitt 1 Ausbildung
  9. Art. 5 Ausbildungsziel
  10. Art. 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
  11. Art. 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
  12. Art. 8 Träger der praktischen Ausbildung
  13. Art. 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
  14. Art. 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
  15. Art. 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  16. Art. 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  17. Art. 13 Anrechnung von Fehlzeiten
  18. Art. 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  19. Art. 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
  20. Art. 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
  21. Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
  22. Art. 16 Ausbildungsvertrag
  23. Art. 17 Pflichten der Auszubildenden
  24. Art. 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  25. Art. 19 Ausbildungsvergütung
  26. Art. 20 Probezeit
  27. Art. 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  28. Art. 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  29. Art. 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  30. Art. 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  31. Art. 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
  32. Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
  33. Art. 26 Grundsätze der Finanzierung
  34. Art. 27 Ausbildungskosten
  35. Art. 28 Umlageverfahren
  36. Art. 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
  37. Art. 30 Pauschalbudgets
  38. Art. 31 Individualbudgets
  39. Art. 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
  40. Art. 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
  41. Art. 34 Ausgleichszuweisungen
  42. Art. 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
  43. Art. 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
  44. Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
  45. Art. 37 Ausbildungsziele
  46. Art. 38 Durchführung des Studiums
  47. Art. 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
  48. Art. 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
  49. Art. 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
  50. Art. 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
  51. Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
  52. Art. 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  53. Art. 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
  54. Art. 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
  55. Art. 43 Feststellungsbescheid
  56. Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
  57. Art. 44 Dienstleistungserbringende Personen
  58. Art. 45 Rechte und Pflichten
  59. Art. 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  60. Art. 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
  61. Art. 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  62. Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
  63. Art. 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  64. Art. 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
  65. Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
  66. Art. 49 Zuständige Behörden
  67. Art. 50 Unterrichtungspflichten
  68. Art. 51 Vorwarnmechanismus
  69. Art. 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
  70. Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
  71. Art. 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
  72. Art. 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
  73. Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
  74. Art. 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
  75. Art. 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
  76. Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
  77. Art. 57 Bußgeldvorschriften
  78. Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  79. Art. 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  80. Art. 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
  81. Art. 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  82. Art. 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  83. Art. 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  84. Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
  85. Art. 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
  86. Art. 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
  87. Art. 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
  88. Art. 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
  89. Art. 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
  90. Art. 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
  91. Art. 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  92. Art. 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  93. Art. 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
  94. Art. 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
  95. Art. 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
  96. Art. 68 Evaluierung