PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
PflBG ст. 4aEigenverantwortliche Heilkundeausübung
Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.