PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
PflBG ст. 20Probezeit
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.