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Gesetz über die Pflegeberufe
Inhoud
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 1 Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- Art. 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- Art. 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung
- Art. 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung
- Abschnitt 1 Ausbildung
- Art. 5 Ausbildungsziel
- Art. 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
- Art. 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
- Art. 8 Träger der praktischen Ausbildung
- Art. 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- Art. 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- Art. 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- Art. 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- Art. 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- Art. 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Art. 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
- Art. 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
- Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
- Art. 16 Ausbildungsvertrag
- Art. 17 Pflichten der Auszubildenden
- Art. 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- Art. 19 Ausbildungsvergütung
- Art. 20 Probezeit
- Art. 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- Art. 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Art. 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- Art. 26 Grundsätze der Finanzierung
- Art. 27 Ausbildungskosten
- Art. 28 Umlageverfahren
- Art. 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
- Art. 30 Pauschalbudgets
- Art. 31 Individualbudgets
- Art. 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- Art. 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- Art. 34 Ausgleichszuweisungen
- Art. 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- Art. 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
- Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
- Art. 37 Ausbildungsziele
- Art. 38 Durchführung des Studiums
- Art. 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- Art. 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- Art. 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- Art. 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
- Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
- Art. 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
- Art. 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- Art. 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- Art. 43 Feststellungsbescheid
- Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
- Art. 44 Dienstleistungserbringende Personen
- Art. 45 Rechte und Pflichten
- Art. 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- Art. 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- Art. 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
- Art. 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- Art. 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
- Art. 49 Zuständige Behörden
- Art. 50 Unterrichtungspflichten
- Art. 51 Vorwarnmechanismus
- Art. 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- Art. 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
- Art. 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
- Art. 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
- Art. 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
- Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
- Art. 57 Bußgeldvorschriften
- Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- Art. 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- Art. 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- Art. 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- Art. 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- Art. 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- Art. 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
- Art. 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- Art. 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- Art. 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- Art. 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- Art. 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Art. 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- Art. 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- Art. 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- Art. 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
- Art. 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- Art. 68 Evaluierung