PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
PflBG ст. 1Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.