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Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Contents
- Teil 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 2 Rücknahme der Erlaubnis
- Art. 3 Widerruf der Erlaubnis
- Art. 4 Ruhen der Erlaubnis
- Teil 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
- Art. 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
- Art. 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
- Abschnitt 1 Allgemeines
- Art. 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Abschnitt 2 Ziele der Ausbildung
- Art. 8 Allgemeines Ausbildungsziel
- Art. 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
- Art. 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
- Art. 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
- Art. 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
- Abschnitt 3 Ausbildung
- Art. 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
- Art. 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- Art. 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- Art. 16 Anrechnung von Fehlzeiten
- Art. 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
- Art. 18 Mindestanforderungen an Schulen
- Art. 19 Praktische Ausbildung
- Art. 20 Praxisanleitung
- Art. 21 Träger der praktischen Ausbildung
- Art. 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
- Art. 23 Praxisbegleitung
- Art. 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
- Art. 25 Staatliche Prüfung
- Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
- Art. 26 Ausbildungsvertrag
- Art. 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
- Art. 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
- Art. 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen
- Art. 30 Anwendbares Recht
- Art. 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- Art. 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
- Art. 33 Pflichten der auszubildenden Person
- Art. 34 Ausbildungsvergütung
- Art. 35 Überstunden
- Art. 36 Probezeit
- Art. 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
- Art. 39 Wirksamkeit der Kündigung
- Art. 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- Art. 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 42 Begriffsbestimmungen
- Art. 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Art. 44 Prüfungsreihenfolge
- Art. 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- Abschnitt 2 Besondere Vorschriften
- Art. 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- Art. 47 Wesentliche Unterschiede
- Art. 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- Art. 49 Anpassungsmaßnahmen
- Art. 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 52 Europäischer Berufsausweis
- Abschnitt 3 Partielle Berufsausübung
- Art. 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 1 Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- Art. 54 Dienstleistungserbringung
- Art. 55 Meldung der Dienstleistungserbringung
- Art. 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- Art. 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- Art. 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- Art. 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- Art. 59a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
- Art. 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde
- Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
- Art. 61 Zuständige Behörde
- Art. 62 Gemeinsame Einrichtungen
- Art. 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- Art. 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- Art. 65 Unterrichtung über Änderungen
- Art. 66 Löschung einer Warnmitteilung
- Art. 67 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- Art. 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Teil 7 Verordnungsermächtigung
- Art. 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Teil 8 Bußgeldvorschriften
- Art. 70 Bußgeldvorschriften
- Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
- Art. 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
- Art. 73 Abschluss begonnener Ausbildungen
- Art. 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
- Art. 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Art. 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen