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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG Art. 15Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Abschnitt 3 Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag 1.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder

2.

erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung

im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.

(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.

(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.