MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 20Praxisanleitung
Abschnitt 3 Ausbildung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.