MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 72Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bisherigen Umfang.