MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 29Vertragsschluss bei Minderjährigen
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.