MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 45Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.