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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG Art. 52Europäischer Berufsausweis

Abschnitt 2 Besondere Vorschriften

In forceOfficial text

Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf 1.

„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,

2.

„Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,

3.

„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder

4.

„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“

gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.