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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG Art. 38Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung

Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis

In forceOfficial text

(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden 1.

von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,

2.

von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.