PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag PolBeauftrG Art. 21Inkrafttreten En vigueurTexte officiel Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 20 Sommaire