PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag PolBeauftrG ст. 21Inkrafttreten ДействуетОфициальный текст Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предыдущая · ст. 20 Содержание