PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag PolBeauftrG Art. 21Inkrafttreten Van krachtOfficiële tekst Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 20 Inhoud