PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag PolBeauftrG чл. 21Inkrafttreten В силаОфициален текст Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Предишен · чл. 20 Съдържание