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NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

NotSanG Art. 21Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis

En vigueurTexte officiel

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die 1.

die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder

2.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.