Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

NotSanG Art. 21Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis

Van krachtOfficiële tekst

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die 1.

die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder

2.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.