NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
NotSanG Art. 21Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die 1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.