Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

NotSanG · Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

NotSanG Art. 21Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis

In forceOfficial text

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die 1.

die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder

2.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.