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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens

En vigueurTexte officiel

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.