BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO ст. 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.