BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.