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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Art. 14dBau von Radwegen an Bundesstraßen

Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.