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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG чл. 14dBau von Radwegen an Bundesstraßen

Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

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(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.