StraBEG · Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
StraBEG Art. 12Besondere Festsetzungsverjährung
Dritter Abschnitt Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993
Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.