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StraBEG · Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

StraBEG Art. 12Besondere Festsetzungsverjährung

Dritter Abschnitt Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993

In forceOfficial text

Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.