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StraBEG · Gesetz über die strafbefreiende Erklärung

StraBEG чл. 12Besondere Festsetzungsverjährung

Dritter Abschnitt Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993

В силаОфициален текст

Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.