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SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

SLV Art. 49Verwaltungsvorschriften

Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium der Verteidigung kann für bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Beförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.