SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
SLV чл. 49Verwaltungsvorschriften
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für bestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Beförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Qualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über die Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen, wenn besondere Gründe dies erfordern.