3. RAG · Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 3. RAG Art. 4 En vigueurTexte officiel Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. ← Précédent · Art. 3 Sommaire Art. 5 · Suivant →