3. RAG · Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 3. RAG ст. 4 ДействуетОфициальный текст Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. ← Предыдущая · ст. 3 Содержание ст. 5 · Следующая →