3. RAG · Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960 3. RAG чл. 4 В силаОфициален текст Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. ← Предишен · чл. 3 Съдържание чл. 5 · Следващ →